seit dem 01.09.2022 besteht für Arbeitnehmer Anspruch auf die EPP, sofern er im Jahr 2022 eine der folgenden Einkunftsarten erzielt hat:
a) §13 EStG Land- und Forstwirtschaft
b) §15EStG Gewerbebetriebe
c) §18 EStG selbständige Arbeit
d) §19 EStG aus aktiver Beschäftigung als Arbeitnehmer
ABER auch kurzfristig oder geringfügig Beschäftigte haben Anspruch (BFD, FSJ, Studenten, Menschen mit Behinderungen etc.)
und AUCH Bezieher von Ehrenamts- und Übungsleiterpauschalen sind begünstigt!
Der Unterschied liegt allein im Weg des Bezuges der EPP. Vordergründig ist der Hauptarbeitgeber für die Auszahlung im Rahmen der Lohnzahlung zuständig. Gibt es keinen Hauptarbeitgeber können sich zuwendungsfähige Personen die EPP über die Steuererklärung 2022 holen.
Gern könnt ihr betreffende Tätige in Eurem Verein darauf hinweisen.
Nähere Informationen und detailliertere Erläuterungen über die EPP (auch für ehrenamtlich Tätige) hat unser Partner VVS „Vereins- Verbands Service“ auf seiner Seite im Beitrag „Die Energiepreispauschale im Verein – BMF erweitert Adressatenkreis im Verein“ zusammengefasst.