Vereine bekommen aktuell vermehrt Post von der GEZ. Sie sollten als Vereinsvorstand Widerspruch gegen die Bescheide einlegen, der nach Auffassung des DOSB auch Aussicht auf Erfolg habt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
*Gemeinnutz
*Keine Angestellten im Verein, also nur Ehrenamtliche
Beitragsfrei sind jedoch (alle) Vereine, Verbände und Stiftungen insoweit, als ein Rundfunkbeitrag nicht zu entrichten ist für Betriebsstätten die gottesdienstlichen Zwecken gewidmet sind (§ 5 Abs. 5 Nr. 1 RBStV) oder in denen kein Arbeitsplatz eingerichtet ist (§ 5 Abs. 5 Nr. 1 RBStV).
Deshalb sind nach Auffassung des Beitragsservices von ARD, ZDF und Deutschlandradio die Betriebsstätten von eingetragenen gemeinnützigen Vereinen und Stiftungen nicht anmeldepflichtig, an denen ausschließlich ehrenamtliche Mitarbeiter und 1-Euro-Jobber beschäftigt sind (Broschüre „Der Rundfunkbeitrag für Unternehmen, Institutionen und Einrichtungen des Gemeinwohls“, Stand, 01.01.2017, S. 4). Denn nach deren Vorstellung ist in diesem Fall kein „Arbeitsplatz“ gegeben.
Zudem gilt, wenn der Vereinssitz die „Privat-Adresse“ des Vorsitzenden ist, müsste er theoretisch bereits privat die GEZ-Gebühren bezahlt haben. Tut er dies nicht, dann muss er tatsächlich analog bezahlen.
Sollte im Vereinshaus ein Arbeitsplatz oder Angestellte vorhanden sein, reduziert sich der Beitrag auf ein Drittel.
Nach § 5 Abs. 1 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages (RBStV) ist im nicht privaten Bereich für jede Betriebsstätte von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Die Höhe des zu leistenden Rundfunkbeitrags bemisst sich nach der Zahl der neben dem Inhaber Beschäftigten und beträgt für eine Betriebsstätte zum Beispiel mit keinem oder bis acht Beschäftigten ein Drittel des Rundfunkbeitrags, also 5,83 € im Monat. Diese Regelung gilt grundsätzlich auch für wegen der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke steuerbegünstigte Vereine, Verbände und Stiftungen.
(Quelle: Landessportbund Brandenburg)